Arbeitsstättenverordnung § 55, Flucht- und Rettungsplan

Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht- und
Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und
Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.

Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in
der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen.

In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem
Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer im Gefahr- oder
Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet wer-
den können.














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