BGV A8 Unfallverhütungsvorschrift §18

Werden Flucht- und Rettungspläne aufgestellt, hat der
Unternehmer dafür zu sorgen, dass sie eindeutige An-
weisungen enthalten, wie sich die Versicherten im Ge-
fahr- u. Katastrophenfall zu verhalten haben und am
schnellsten in Sicherheit bringen können. Flucht- und
Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausrei-
chend groß und mit Sicherheitszeichen gestaltet sein.

Aus dem Plan sollte ersichtlich sein, welche Fluchtwege
der Versicherte von seinem Arbeitsplatz oder jeweiligen
Standort aus zu nehmen hat, um in einen sicheren Be-
reich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammen-
hang ist es empfehlenswert, Sammelstellen zu kenn-
zeichnen.

Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von
Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen in den Flucht-
und Rettungsplan aufzunehmen.

Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des
Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen.
Soweit auf einem Flucht- und Rettungsplan nur ein Teil
aller Grundrisse des Gebäudes dargestellt ist, sollte eine
Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeut-
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